Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
Die nachstehende Beförderungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden (nachstehend Auftraggeber genannt) und dem Omnibusbetrieb & Reisebüro Michael Schmidt e. K. (nachstehend Beförderungsunternehmen genannt).
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Beförderungsunternehmen sind, soweit schriftlich nicht anders vereinbart, freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Beförderungsunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durch-führung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmun-gen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
- a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
- b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
- c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
- d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
- e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Beförderungsunter-nehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Beförderungsunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Beförderungsunternehmen möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preisnachforderungen
1. Der Unternehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzu-treten oder eine entsprechende Preisnachforderung zu verlangen, wenn eine von vornherein vereinbarte Teil-nehmer-, Kilometer- oder Stundenzahl überschritten wird.
2. Während der Auftragsdurchführung vom Auftraggeber ge-wünschte Leistungsänderungen können vom Fahrer nur akzeptiert werden, wenn die im Rahmen der gesetzlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und der betrieblichen Weisungen möglich ist. In diesem Fall sind die daraus entstandenen Mehrkosten durch Bestätigung auf dem Fahrauftrag des Fahrers durch den Auftraggeber zu unterzeichnen.
3.Der Unternehmer kann Preiserhöhungen bis 10 % des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger) oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren verlangen.
§ 5 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigun-gen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 6 Rücktritt durch den Besteller
1. Rücktritt bei pro Personen-Preis
Der Besteller kann vor Fahrtantritt schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Wir pauschalisieren den Anspruch p. P. unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung wie folgt:
Bei einem Rücktritt
- bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
- ab dem 29. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 15 %
- ab dem 21. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
- ab dem 14. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
- ab dem 6. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 75 %
- am Tag des Fahrtbeginns oder bei Nichtantritt 90%
des Reisepreises.
Bei jeder Stornierung sind mindestens € 50,- p. P. zu zahlen.
Bei Aufträgen mit Arrangement entstehen bereits Stornierungskosten 10 Wochen vor Fahrtermin, falls nichts anderes vereinbart. Im Falle eines Rücktritts kann das Beförderungsunternehmen vom Auftraggeber die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten verlangen (z.B. bei Vermittlungsleistungen). Sind im Arrangement Eintrittskarten, Theater- oder Musicalkarten enthalten können diese nicht zurückgenommen werden. Wir empfehlen den Anschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung.
2. Rücktritt bei Busanmietung
Der Besteller kann vor Fahrtantritt schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Wir pauschalisieren den Anspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung wie folgt:
Bei einem Rücktritt
- bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %
- ab dem 21. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
- ab dem 7. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
- 24 Stunden vor Fahrtbeginn oder bei Nichtantritt 90%
des Reisepreises.
Bei jeder Stornierung sind mindestens € 50,- zu zahlen.
Bei Aufträgen mit Arrangement entstehen bereits Stornierungskosten 10 Wochen vor Fahrtermin, falls nichts anderes vereinbart. Im Falle eines Rücktritts kann das Beförderungsunternehmen vom Auftraggeber die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten verlangen (z.B. bei Vermittlungsleistungen). Sind im Arrangement Eintrittskarten, Theater- oder Musicalkarten enthalten können diese nicht zurückgenommen werden. Wir empfehlen den Anschluss einer Reiserücktrittskosten-versicherung.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Beförderungsunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeug-bestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
- a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorher-sehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsnieder-legungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Beförderungsunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
- b. Kündigt das Beförderungsunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte und ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefähr-dung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg oder kriegs-ähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behin-derung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3.Der Beförderungsunternehmer hat für eine evtl. Rück-beförderung des Auftraggebers Sorge zu tragen. Der Unternehmer trägt die Kosten bis zur Höhe des Preises, den er selbst für die ausgefallene Strecke erhält oder ggf. erhalten hätte. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bedarf der vorherigen Zustimmung des Beförderungs-unternehmens.
§ 9 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Beförderungsunternehmens bei vertrag-lichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt,
die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wir gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen,
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Beförderungsunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt das Beförderungsunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im begrenzten Umfang wird befördert.
2. Im Wageninneren untergebrachtes Gepäck (Handgepäck) ist vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen. Für Verlust oder Vertausch besteht kein Haftungsanspruch.
3. Die Haftung für über Nacht im Bus zurückgelassenes Gepäck wird ausgeschlossen.
4. Die Beförderung von Tieren ist ausgeschlossen.
5 .Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Der Auftraggeber hat den Anweisungen des Fahrperso-nals im Interesse der Verkehrssicherheit Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anwei-sungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Beförderungsunternehmen unzumutbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Rück-erstattung der ihnen für die Fahrt entstandenen Kosten oder Zusatzkosten wie z. B. Eintrittsgelder etc.
3. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Beförderungsunternehmens.
2. Gerichtsstand
- a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Beför-derungsunternehmen.
- b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Beförderungsunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 13 Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit des restlichen Vertrages nicht berührt. An die Stelle von unwirksamen Bestimmungen tritt die jeweilige gesetzliche Regelung.
stand 05.07.2023